Steuererklärung: Das kann (fast) jeder absetzen

Die Einkommensteuererklärung ist ein eher freudloser Akt. Doch es lohnt sich, denn die meisten Arbeitnehmer erhalten Geld zurück – teils auch ohne Quittungen und Belege.

Auch wer keine Belege und Quittungen gesammelt hat, kann einiges von der Steuer absetzen. Der eher freudlose Aufwand lohnt sich in aller Regel: Im Schnitt 1000 Euro erhalten Arbeitnehmer von ihrem Finanzamt erstattet.

Vorsorgeaufwand

Wer vorsorgt, kann die Steuer an den Kosten dafür beteiligen. Das beginnt mit Beiträgen zur Altersvorsorge: Hier kann der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung eingetragen werden. Dieser findet sich in der Jahressteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Wer zudem (oder ersatzweise) eine private Basis-Rentenversicherung („Rürup“-Rente) abgeschlossen hat, kann auch diese Beiträge eintragen. Der absetzbare Höchstbetrag für Altersvorsorge-Beiträge ist gedeckelt auf 27.566 Euro (für Verheiratete das Doppelte). Einfach alle Eigenbeiträge eintragen, das Finanzamt übernimmt das Rechnen.

Auch die Arbeitnehmeranteile zu Kranken- und Pflegeversicherung kann jeder absetzen. Sogar in unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt kürzt die eingetragenen Summen pauschal um vier Prozent, da ein Krankengeldanspruch, für den Arbeitnehmer mitbezahlen, nicht zum Basis-Schutz zählt. Rein steuerlich betrachtet. Tipp: Auch die Prämien für private Kranken-Zusatzversicherungen können geltend gemacht werden.

Sie haben weitere private Versicherungen? Zum Beispiel für Fälle von Privat- und/oder KFZ-Haftpflicht, Unfall oder Todesfall? Auch die Beiträge zu diesen Versicherungen kann jeder steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Einzahlungen in private Lebens- und Rentenversicherungen. All das sind – im Steuerdeutsch – „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Einfach die gezahlten Versicherungsprämien für das gesamte Jahr nachschauen, eintragen, fertig. Vorsicht: Beiträge zu KFZ-Kaskoversicherungen gelten steuerlich nicht, nur der Haftpflichtanteil der Police.

Sonderausgaben

Sie sind Mitglied einer der beiden großen Kirchen? Steuerlich prima, denn dann können Sie ihre gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen. Die Zahlen finden sich in der Jahressteuerbescheinigung des Arbeitgebers.

Wenn Sie darüber hinaus an gemeinnützige Vereine und Organisationen gespendet haben, oder Mitgliedsbeiträge an eine Partei gezahlt haben, sind auch das alles – steuerlich gesehen – Sonderausgaben. Wollen Sie solche Ausgaben geltend machen, sollten Sie für das Finanzamt die entsprechenden Quittungen bereithalten.

Haushaltsnahe Aufwendungen

Sie hatten Handwerker in der Wohnung oder im Haus? Für Reparaturen, Renovieren, Modernisieren, Wartung? Ihr Finanzamt gewährt Ihnen dafür jährlich bis zu 1200 Euro steuerliche Begünstigung. Absetzbar sind nämlich 20 Prozent von bis zu 6000 Euro der Summe aller Rechnungen. Abziehbar sind die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker, sofern sie in der Rechnung separat ausgewiesen und per Überweisung beglichen worden sind. Einfach diese Beträge von den Rechnungen ablesen, addieren und eintragen. Weitere Rechnerei übernimmt das Finanzamt. Wichtig: Die Rechnungen und zugehörige Überweisungsbelege aufbewahren, falls der Fiskus Nachweise verlangt.

Nach diesem Prinzip lässt sich der Fiskus auch an Kosten für Haushaltshilfen beteiligen: Wer Helfer für Putzen, Waschen, Bügeln, Schneefegen, Babysitting, etc., beauftragt, spart bis zu 4000 Euro Steuern pro Jahr. 20 Prozent von maximal 20.000 Euro werden anerkannt. Tipp: Die Haushaltshilfe muss nicht fest angestellt sein – auch die Kosten für die gelegentliche Unterstützung durch die Hilfe sind steuerlich absetzbar. Das dürfen auch nahe Verwandte sein.

Wichtig auch hier: Überweisungen an die Haushaltshelfer aufbewahren – für den Fall, dass das Finanzamt prüft. Hilfreich ist zudem eine einfache schriftliche Arbeitsvereinbarung: Wer macht was, wie oft und zu welchem Stundenlohn. Über die erbrachten Leistungen möge die Hilfe dann eine monatliche Rechnung ausstellen – dann sollte die steuerliche Anerkennung klappen. Achtung: Barzahlungen, auch gegen Quittung, akzeptiert das Finanzamt nicht. Ein Babysitting-Fallbeispiel erklärt der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. hier.

Steuererklärung „high end“: Werbungskosten

Jeder arbeitende Mensch hat sogenannte Werbungskosten – hat die Steuerpolitik festgelegt. Ja, wirklich. Denn jeder, so die Begründung, betreibt allerlei Aufwand, um seiner Arbeit ordentlich nachgehen zu können – und somit Steuern zahlen zu können. Ein Girokonto zum Beispiel, auf das das Einkommen eingeht. Telefonate vom privaten Anschluss aus, die aber beruflich veranlasst sind. Oder auch Beiträge an Gewerkschaften, Berufsverbände oder an die Industrie- und Handelskammern. Auch Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und Kosten für Bewerbungen sind steuerlich absetzbar.

Wer all diese und viele weitere Werbungskosten nicht auflisten will, oder schlicht keine Belege dafür hat, dem gewährt das Finanzamt pauschal und ohne Prüfung 1230 Euro Steuerentlastung, auch „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ genannt. Das passiert sogar automatisch bei der Abrechnung der Anlage N der Einkommensteuererklärung. Wer sich die Mühe gemacht hat, allerlei Belege zu sammeln, diese auflistet, addiert und in die Anlage einträgt, muss in Summe über dem Pauschbetrag landen – wenn nicht, bleibt es bei den 1230 Euro. Aber immerhin für jeden.