Dass ein Eierlikör Eier enthält, ist klar. Was aber, wenn ein Likör kein Eierlikör ist und auch keine Eier enthält? Darf er „Likör ohne Ei“ heißen? Diese Frage sollen Richter in Kiel entscheiden.
Mit einer sehr speziellen Frage des Verbraucherschutzes beschäftigt sich das Landgericht Kiel. Es will heute entscheiden, ob ein Likör, der kein Ei enthält, sich auch so nennen darf: „Likör ohne Ei“. Diesen Namen hat ein kleines Unternehmen aus den schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg (Kreis Segeberg) für seine vegane Spirituose auf Sojabasis mit Rum gewählt. Dagegen zog der Schutzverband der Spirituosen-Industrie vor Gericht.
Er sieht einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung. „Wir beanstanden jede Bezugnahme auf die geschützte Bezeichnung Eierlikör und die Bezugnahme auf die Mitverwendung von Eiern, die nicht stattfindet“, hatte Rechtsanwalt Christofer Eggers, der den Verband vertritt, bei früherer Gelegenheit dem NDR gesagt. Auch die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ stelle eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör her. „Das ist die Anspielung, die das Gesetz verbietet“, argumentierte Eggers.
Hersteller: Hinweis „ohne Ei“ ist eindeutig und nicht irreführend
Der Unternehmer Ole Wittmann ist überzeugt, dass Konsumenten verstehen, dass in seinem Produkt kein Ei verarbeitet ist und sieht daher keine Irreführung. „Der Likör ohne Ei kann schon per Begriff überhaupt gar kein Eierlikör sein, weil das Wort Eierlikör darin gar nicht enthalten ist und auch ganz eindeutig darauf hingewiesen wird, dass darin kein Ei ist“, hatte Wittmann dem NDR vor der Verhandlung im Sommer gesagt. Wittmanns Firma hat auch Eierlikör im Angebot. Die Farbe des „Likörs ohne Ei“ ähnelt der des Eierlikörs.
Um die Prozesskosten zu decken, hatte Wittmann unter anderem eine Sonderauflage des Likörs verkauft und dafür das Etikett leicht verändert. Eine Hahnenfeder verdeckt den letzten Buchstaben, es bleibt „Likör ohne E“.
Um Verbraucherschutzfragen und Markenrechte werden immer wieder Prozesse geführt. Ein Beispiel aus der Welt des Eierlikörs ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass die Bewerbung von Eierlikörflaschen des Herstellers Nordik mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ zulässig ist. Der Kläger Verpoorten hatte eine deutliche Anlehnung und zu große Nähe zur seit 1979 eingetragenen Wortmarke „Eieiei“ und dem berühmten Slogan „Eieiei Verpoorten“ bemängelt. Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen, entschied das Gericht.