Demokratie: Härtere Gangart gegen Verfassungsfeinde

Kann die Zahlung staatlicher Gelder an verfassungsfeindliche Mitarbeiter von Fraktionen oder Abgeordneten verhindert werden? Das Landesparlament in Mainz will einen möglichen Weg vorstellen.

Mögliche Antwort auf das Erstarken politischer Ränder: Im rheinland-pfälzischen Landtag laufen konkrete Planungen, wie künftig Mitarbeiter von Abgeordneten oder Fraktionen, die der Verfassung feindlich gegenüberstehen, von staatlichen Geldern ausgeschlossen werden können. Details wird Landtagspräsident Hendrik Hering heute in Mainz vorstellen. Was hat es damit auf sich und wie sind die bisherigen Regelungen?

Warum kommt der Landtag jetzt mit dem Thema?

Der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments hat sich schon länger mit einem möglichen Umgang mit Verfassungsfeinden auseinandergesetzt. Geprüft wurde unter anderem, ob es möglich ist, erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Mitarbeitende von Abgeordnete und Fraktionen von staatlicher Finanzierung auszuschließen. Auf Basis der Prüfung entstand ein Gesetzentwurf, genau den sowie das Gutachten wird Landtagspräsident Hering präsentieren. Einen solchen Entwurf müssten dann Fraktionen in den Landtag einbringen, das kann der Landtagspräsident nicht. 

Sollte ein solches Gesetz am Ende vom Landtag beschlossen werden, wäre es das erste eines Landesparlaments, das einen solchen Ausschluss unter bestimmten Umständen vorsieht.

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Von zentraler Bedeutung sind das Fraktionsgesetz und das Abgeordnetengesetz. Die Geldleistungen für Fraktionen pro Monat setzen sich laut Landtag zusammen aus einem Grundbetrag von 75.504 Euro für jede Fraktion, einem sogenannten Steigerungsbetrag von 2.363 Euro für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 554 Euro je Mitglied für jede Fraktion, die nicht Teil der Landesregierung ist – das ist der Oppositionszuschlag. Hinzu kommen weitere Beträge im Fall von Untersuchungsausschüssen oder Enquetekommissionen. 

Wie die Fraktionen mit ihrem Geld umgehen, für was sie es ausgeben und wie viele Mitarbeiter sie für wie viel Geld beschäftigen, ist ihre Sache. Arbeitgeber der Mitarbeiter ist die Fraktion, sie überweist auch das Gehalt. 

Ähnlich sind bei Mitarbeitenden von Abgeordneten die Parlamentarier der Arbeitgeber. In solchen Konstellationen wird die Zahlung des Gehalts über die Finanzverwaltung des Landes abgewickelt. 

In Paragraf 6 des Abgeordnetengesetzes heißt es unter anderem, einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit erstattet – und zwar jährlich bis zu einem Betrag, der dem Zwölffachen des Tabellenentgelts eines in Vollzeitbeschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe E 11, Stufe 3, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht. Stufe 3 dieser Entgeltgruppe bedeutet nach der aktuellen Fassung des TV-L 4.619,10 Euro monatlich. 

Im Fall von verfassungsfeindlichen Mitarbeitern von Abgeordneten soll künftig nach dem Willen des Landtages ermöglicht werden, dass solche Erstattungen nicht mehr an den jeweiligen Abgeordneten fließen. Im Fall von verfassungsfeindlichen Mitarbeitern einer Fraktion könnte dann der einer Fraktion zustehende Betrag um einen gewissen Wert verringert werden. Noch ist aber ungewiss, ob das Gesetzesvorhaben eine Mehrheit findet. 

Was hat der Landtag bislang schon getan? 

Im Juni vergangenen Jahres hat das Parlament bereits seine Hausordnung überarbeitet. Seitdem ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Mitarbeitenden von Fraktionen vorgesehen, die eine Zugangsberechtigung für sensible Bereiche des Landtages haben wollen. Diese Überprüfung geschieht mit Unterstützung des Landeskriminalamts. Es gehe darum, den Landtag gegen Demokratiefeinde zu schützen und dafür zu sorgen, dass das Prinzip der wehrhaften Demokratie in parlamentarische Alltagspraxis umgesetzt wird.