Auch auf die Einkünfte im Rentenalter werden Steuern fällig – doch sie unterscheiden sich stark. Ein Überblick von gesetzlicher Rente über Riesterrente bis zur Lebensversicherung.
Nein, es hört nicht auf. Der Fiskus lässt auch im Ruhestand keine Ruhe. Die tatsächliche Steuerbelastung, der persönliche Steuersatz für Ruheständler, ist so individuell wie Lebensumstände nur sein können: Höhe aller Rentenbezüge, Familienstand, Art der Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen, Vorsorgeaufwand, Kinder unter 25 Jahren in Ausbildung, Zusatzeinkommen und/oder Honorar, Werbungskosten und so weiter und so fort. Wahrscheinlich ist: Die Steuerbelastung ist in der Regel etwas niedriger als im abhängigen Beschäftigtenverhältnis.
Gar keine Steuern zahlt, wer im Jahr weniger als 12.096 Euro, den Grundfreibetrag 2025, einnimmt (für Verheiratete gilt der doppelte Betrag). Das entspricht ziemlich genau der zuletzt durchschnittlich ausgezahlten gesetzlichen Rente von 1053 Euro monatlich. Doch schon ein-, zweihundert Euro mehr Einkünfte – umgerechnet pro Monat – können Ruheständler zu Steuerpflichtigen machen. Und das stets im Nachhinein.
Die Steuer auf Renten kommt im Nachhinein
Anders als in der abhängigen Beschäftigung gilt die nachgelagerte Besteuerung. So wie bei Selbstständigen und Freiberuflern. Wie viel Steuern zu zahlen sind, ermittelt das Finanzamt erst nach dem Jahresabschluss. Für Neu-Rentner nicht selten ein böses Erwachen, wenn auf einen Schlag mehrere Tausend Euro fällig werden. Schon deshalb lohnt sich vorab ein Steuer- und Abgabenblick auf gängige private und betriebliche Renteneinkünfte.
Gesetzliche Rente und Basis-Rentenversicherung („Rürup-Rente“)
Eingeführt wurde die Basis-Rentenversicherung, bezeichnet auch nach dem früheren „Wirtschaftsweisen“ Bert Rürup, nicht zuletzt für Selbstständige und Freiberufler, gewissermaßen als privates Pendant der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu deren Aufstockung. Daher ähneln die Konditionen. Bei Rentenbeginn im laufenden Jahr 2025 sind 83,5 Prozent der Auszahlungen steuerpflichtig. Dafür gilt dann der persönliche Steuersatz. Die Daten übermitteln die Versicherer in der Regel elektronisch an das Finanzamt der Rürup-Rentner. Bis 2058 steigt der steuerpflichtige Anteil auf 100 Prozent. Für die gesetzliche Rente gilt exakt dieselbe Regelung: Der nicht besteuerte Anteil von derzeit 16,5 Prozent wird – politisch positiv formuliert – Rentenfreibetrag genannt. Von der gesetzlichen Rente werden Sozialbeiträge direkt abgezogen. Privatversicherte erhalten per Antrag einen Zuschuss.
Für Bezieher einer Rürup-Rente, die gesetzlich pflichtmäßig oder privat krankenversichert sind, fallen keine Sozialabgaben auf die Auszahlungen an. Für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Kassen in Rente kann das unter Umständen passieren – gemessen an der Häufigkeit des Auftretens ein Spezialfall.
Riester-Renten
Auszahlungen aus Riester-Sparverträgen (Versicherungen, Investmentfonds oder Banksparplänen) sind voll steuerpflichtig. Es gilt der persönliche Steuersatz. Sozialabgaben werden auf Riester-Renten derzeit nicht erhoben.
Private Rentenversicherung
Von Auszahlungen einer privaten Renten-Police, zum Beispiel aus einer sogenannten Sofort-Rente gegen Einmalbeitrag, ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Auszahlungsbeginn. Wer seine Auszahlung mit 60 Jahren beginnt, hat 22 Prozent Ertragsanteil zu versteuern. Bis zum Alter von 65 Jahren sinkt der Anteil in jährlichen Ein-Prozent-Schritten auf 18 Prozent. Ausgerechnet wird der Ertragsanteil von den Versicherungen. Dieser Ertrag wird dann den Alterseinkünften hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Sozialversicherungsbeiträge werden auf Privatrenten derzeit nicht erhoben.
Lebensversicherung
Die kapitalbildende Lebensversicherung ist eine steuerlich begünstigte Altersvorsorge. Wenngleich nicht mehr so stark wie in früheren Jahrzehnten. Einmalauszahlungen für Verträge, die bis Ende 2004 geschlossen wurden und mindestens zwölf Jahre Laufzeit haben, sind komplett steuerfrei. Für Verträge, die danach geschlossen wurden, ist lediglich die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. Dazu muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden haben und die Auszahlung nach dem 60. Geburtstag erfolgen (für Verträge ab 2012 gilt der 62. Geburtstag). Zudem muss der Todesfallschutz im Vertrag mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme betragen (für Verträge ab April 2009 unter Bedingungen gesenkt auf 50 Prozent). Merke: je niedriger der Todesfallschutz, desto höher die Auszahlsumme im Erlebensfall.
Beispiel: Eine Kapitalauszahlung von 50.000 Euro im Alter von 65+ ergibt einen steuerpflichtigen halben Ertragsanteil von neun Prozent, hier also 4500 Euro. Dieser Ertrag wird den Alterseinkünften im Steuerjahr der Auszahlung einmalig hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Achtung: Wird die Einmalauszahlung in eine Rentenzahlung umgewandelt, gelten die Regeln der privaten Rentenversicherung. Auf die Einmalauszahlung werden derzeit keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Betriebliche Renten und Pensionen
Es gibt fünf gängige Betriebsrenten-Arten, im Fachjargon Durchführungswege genannt: Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktversicherung und Direktzusage. Für die ersten drei Wege ist die Steuerlage einheitlich und klar: Die Auszahlungen sind voll steuerpflichtig. Es gilt der persönliche Steuersatz. Das gilt auch für Direktversicherungen, es sei denn, sie wurden vor 2005 geschlossen. Bis Ende 2004 geschlossene Direktversicherungen sind bei Einmalauszahlung steuerfrei, bei Verrentung ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig.
Auch Direktzusagen, also Renten, die direkt vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden, sind im Grundsatz voll steuerpflichtig. Allerdings werden sie vom Finanzamt wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit ohne Gegenleistung behandelt. Analog zur Pension, dem Ruhegehalt der Beamten. Steuermindernd wirken deshalb Werbungskosten (pauschal 102 Euro) und der Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag (2024 in Summe 1428 Euro). Mithin gilt dies auch für Renteneinkünfte aus einer Unterstützungskasse.
Gemeinsam haben alle Betriebsrenten, dass die Auszahlungen per Gesetz aus dem Jahr 2004 für gesetzlich Krankenversicherte sozialabgabenpflichtig sind. Ein massiver, rückwirkender Eingriff der damaligen Sozialpolitik in Altersvorsorge-Verträge. Immerhin: Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber einen Freibetrag eingeführt, der viele Betriebsrenten-Bezieher von den Abgaben mithin gänzlich befreit.
Kapitalerträge
Ausgezahlte Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen aus Investmentfonds über dem jährlichen Freibetrag von derzeit 1000 Euro pro Person (für Eheleute 2000 Euro) werden mit 25 Prozent Kapitalertragssteuer belegt. Plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese Beträge werden jedes Jahr automatisch von Banken und Sparkassen berechnet und eingezogen, eine „Abgeltung“ an der „Quelle“, wie man im Fachjargon sagt.
In der Steuerklärung werden Kapitalerträge in der Anlage KAP eingetragen. Das Finanzamt macht eine sogenannte Günstigerprüfung: Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, werden Kapitalerträge mit dem persönlichen Satz versteuert – was im Rentenalter durchaus möglich ist. Denn der Fiskus gewährt ab Alter 65 den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Für das Jahr 2024 lag dieser bei 13,6 Prozent der Einkünfte (höchstens jedoch 646 Euro) etwa aus Vermietung. Für Neu-Rentner sinkt diese Steuerentlastung jedoch kontinuierlich, bis 2058 auf null.
Mieteinkünfte
Mieteinnahmen sind vollumfänglich zu versteuern. Es gilt der persönliche Steuersatz. Allerdings können Vermieter diverse Kosten der Vermietung steuerlich geltend machen. Die Steuererklärung von Mieteinkünften per Anlage V (und gegebenenfalls FB) ist für ungeübte, nicht gewerbliche Privatvermieter durchaus eine Herausforderung, eine professionelle Steuerberatung daher empfehlenswert.
Selbst genutztes Wohneigentum
Es wird ausschließlich Grundsteuer fällig. Gemessen am Marktwert von Wohnimmobilien, also dem eingesetzten Kapital, ist sie mit typischerweise weniger als einem Prozent pro Jahr sehr niedrig. Das macht selbst genutztes Wohneigentum schon rein steuerlich besehen zu einer empfehlenswerten Altersvorsorge. In das Kalkül einbeziehen sollte man allerdings Kosten für die Instandhaltung, immerhin begrenzt steuerlich absetzbar, einzutragen in der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.